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BGB § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

BGB § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

[ Auszug: Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes ... ]